Kanonen gegen Online-Spatzen

Es kann der Frömmste nicht in Frieden verlinken, wenn es dem bösen Medienmogul nicht gefällt. Wenige Tage nach dem offiziellen Launch der Kommentar-Plattform Commentarist haben die Verlagshäuser SZ und FAZ dem kleinen Startup-Unternehmen durch Abmahnungen und Androhung “massiver rechtlicher Schritte” den Stecker gezogen. Die Macher von Commentarist haben ihren Dienst erst einmal pausiert und überlegen sich nun, wie sie weitermachen wollen. Rechtlich befinden sich viele Blogs und Plattformen im Graubereich. Das Vorgehen der Verlagshäuser ist jedoch im höchsten Maße kontraproduktiv – es wirkt eher so, als wolle man anhand von Commentarist ein Exempel statuieren, das sich vor allem gegen Blogs und kleine Internetdienste richtet. Doch der Graubereich droht sich bereits bald noch weiter zu verdunkeln, wenn die Verleger mit ihrer Idee vom Leistungsschutzrecht durchkommen sollten.InnovationDie Plattform Commentarist ist ein Aggregator für Kommentare und Meinungen. Die Datenbank umfasst dabei über 1.000 Journalisten von 16 Nachrichtenseiten. Mittels eines Algorithmus unterscheidet Commentarist Nachrichten von Kommentaren, da nur letztere für den Dienst relevant sind. Auf der Seite des Portals werden nämlich Kommentare und Meinungsartikel der großen Leitmedien zusammenfassend angezeigt. Der geneigte Leser erhält dadurch einen schnellen Überblick, welche Kommentare zu bestimmten Themen geschrieben wurden. Da nur die Überschrift und ein kurzer Anriss zum Artikel veröffentlicht werden, wird der Leser dabei aufgefordert, interessante Artikel anzuklicken und auf der Seite des jeweiligen Verlagshauses zu lesen. Eigentlich sollten die Verlage über einen solchen Aggregator froh sein, beschert er ihnen doch zusätzliche Leser, mit denen sie zusätzliche Online-Werbeeinnahmen generieren können. Viele Verlage – und vor allem deren Journalisten – nahmen das Angebot auch begeistert auf, nur die Süddeutsche und die FAZ fühlten sich ganz und gar nicht geschmeichelt und ließen ihre Anwälte auf das kleine Startup los.Zwei Fallbeispiele aus VerlegersichtWas wollen die beiden Verlagshäuser eigentlich? Um diese Frage zu beantworten, lohnt sich ein Blick auf zwei Fallbeispiele. Auch Rundfunkstationen – vor allem die öffentlich-rechtlichen – senden seit jeher ihre Presseschau und publizieren sie heutzutage selbstverständlich auch online. Anders als kleine Startups oder gar Blogs sind die öffentlich-rechtlichen Sender jedoch dank der Gebührenmilliarden in der komfortablen Position, die Verwerter für die Vermittlung von potentiellen Lesern auch noch zu bezahlen. Öffentlich-rechtliche Sender und große Unternehmen, bei denen Pressespiegel intern genutzt werden, haben sich mit den Rechteinhabern über einen Rahmenvertrag mit der VG Wort und der PMG gegen etwaige Klagen der Rechteinhaber abgesichert. Für die Verlage, die sich im Regelfall alle Rechte von den Autoren übertragen lassen, ist dies natürlich ein gutes Geschäftsmodell. Kleine Startups und Blogs können die anfallenden Gebühren jedoch nicht tragen, zumal vor allem Blogs meist nicht-kommerziell aufgestellt sind. Außerdem stellt sich an dieser Stelle natürlich die Frage, warum man als Blogger oder Aggregator Geld dafür bezahlen soll, dass man den Verlagshäusern Leser – und somit Werbeeinnahmen – zuführt.Wie sich die Verlage einen Aggregator vorstellen, zeigt Branchentycoon Hubert Burda mit seiner Plattform nachrichten.de. Zwar bietet die eher lieblose und technokratische Plattform dem Leser keinen nennenswerten Nutzen, dafür besticht sie allerdings durch ihr Finanzierungsmodell. Nachrichten.de beteiligt die Verlage, deren Content verlinkt und angerissen wird, mit 20% der “Netto-Netto-Erlöse” aus den Werbeeinnahmen.Den Spatzen in der Schusslinie, den Giganten im VisierEs ist zwar unwahrscheinlich, dass das relativ unbekannte Portal je nennenswerte Werbeeinahmen generierm wird, die verteilt werden könnten, aber darum geht es Burda – einem der Vorreiter des Leistungsschutzrechts – wohl auch gar nicht. Nachrichten.de kann eher als vertragliches “Vorbild” für andere Aggregatoren herhalten – dabei geht es nicht um Commentarist oder ähnliche Kleinanbieter, sondern um den Giganten Google, der über seine Plattform Google-News ein ganz ähnliches Modell anbietet. Der Haken an der Sache – Google-News arbeitet werbefrei und es ist nicht ersichtlich, an welchen Einnahmen Google die Verlage überhaupt beteiligen sollte.Google-News ist das Lieblings-Feindbild der Verlage. Warum das so ist, erschließt sich jedoch auf den ersten Blick nicht. Schließlich leitet Google-News nicht wenige Besucher direkt an die Angebote der Verlage weiter und trägt somit nicht unwesentlich zu einem Teil der Werbeeinahmen bei. Das Verhalten der Verlage gleicht einem Restaurantbesitzer, der den Taxifahrer dafür zur Kasse bitten will, dass er ihm Gäste ankarrt, wie Mario Sixtus es kürzlich sehr plastisch ausdrückte. Doch den Verlagen ist gar nicht daran gelegen, Googles Dienst abzuschalten. Der Ausblick, an den Einnahmen des wertvollsten Konzerns der Welt zu partizipieren, ist jedoch verlockend und da die Verleger eine ungemein effiziente Lobby in Berlin haben, ist dieser Ausblick noch nicht einmal unrealistisch. Ginge es den Verlagen tatsächlich um rechtliche Fragen, hätten die SZ und die FAZ es ja einmal versuchen können, Google zu verklagen. Davor schrecken sie aber verständlicherweise zurück. Einerseits verfügt Google – anders als Commentarist – über das nötige Kleingeld, einen Prozess durch alle Instanzen auszufechten und andererseits könnte Google ganz einfach damit reagieren, die Angebote der SZ und der FAZ von seinem News-Crawler auszuschließen. Und das wollen die Verleger natürlich nicht, ihnen geht es schließlich ums Geld.Zwischen Zitat- und UrheberrechtRechtlich bewegen sich etliche Blogs und Plattformen im Graubereich. Verlinkungen und maschinell erstellte kurze Anrisse sind legal, wie der Bundesgerichtshof in seinem Paperboy-Urteil unmissverständlich feststellte. Sobald ein Autor jedoch aus einem fremden Werk zitiert, greift das Urheberrecht. Dies gilt zwar nicht für Inhalte, wohl aber für die sprachliche Gestaltung. So darf man als Blogger zwar beispielsweise schreiben, dass SZ-Autor Thomas Denkler die FDP-Spitzenkandidatin in Hamburg als attraktiv aber ungeeignet bezeichnet. Denklers Formulierung “Die Schöne und das Biest” stellt aber bereits eine “Schöpfungshöhe” dar, die urheberrechtlich geschützt ist. Dies ist die Quintessenz aus dem langen Rechtsstreit von SZ und FAZ gegen die feuilletonistische Internetplattform Perlentaucher, der zuletzt wegen Verfahrensfehlern vom BGH wieder an die Revisionsinstanz abgegeben wurde. Der BGH vertritt die Position, dass die Frage, inwieweit ein selbstgeschriebener Text, der Zitate aus urheberrechtlich geschützten Texten enthält, rechtlich statthaft ist, jeweils der Einzelfallprüfung obliegt. Für Blogger und Internetplattformen ist dieses Urteil äußerst unbefriedigend, da die Einzelfallprüfung vor Gericht kostenbewährt ist und nur wenige Blogger Lust, Zeit und Geld haben, sich juristisch gegen die Kanonen der Verlagshäuser zu wehren. Zwischen “Recht haben” und “Recht bekommen” besteht auch hier ein großer Unterschied. Der Umstand, dass die Verlage bis dato nur gegen kommerzielle Angebote vorgegangen sind, kann da nicht beruhigen. Da die Paragraphen des Urheberrechts diesbezüglich sehr vage sind, wird sich an der rechtlichen Grauzone so schnell auch nichts ändern. Solange Blogger sich nicht zu einem Interessenverband zusammenschließen, werden sie daher auch künftig sehr schlechte Karten im Kampf gegen die großen Verlagshäuser haben.Dunkle Wolken am HorizontDie Grauzone könnte jedoch sehr schnell eine Schwarzzone werden, wenn der Bundestag erst einmal das Leistungsschutzrecht verabschiedet hat. Nach den Vorstellungen der Verleger soll künftig sogar der Gebrauch von “Snippets”, also kurzen Anrissen des verlinkten Artikels, illegal sein, sofern zuvor keine Zustimmung vom Rechteinhaber eingeholt wurde – unabhängig davon, ob dies aus kommerziellen Interessen geschieht oder nicht. Damit wären dann nicht nur Google-News, sondern auch die Hinweise des Tages der Nachdenkseiten und viele Blogs de facto illegal und könnten abgemahnt werden. Das Leistungsschutzrecht wurde zwar im schwarz-gelben Koalitionsvertrag erwähnt, ob und in welcher Form das Gesetz je verabschiedet werden wird, ist jedoch ungewiss. Gegenwind kommt aus nahezu allen Ecken der Zivilgesellschaft, sogar die allmächtigen Arbeitgeberverbände lehnen das Leistungsschutzrecht unisono ab. Sollte das Gesetz nach den Vorstellungen der Verleger umgesetzt werden, würde dies keine rechtliche Klarheit schaffen, sondern weite Teile des Netzes kriminalisieren.Quod licet Jovi, non licet boviAuch wenn die urheberrechtlichen Allmachtsphantasien der Verlage vornehmlich finanziell motiviert sind, so geht es bei der gesamten Diskussion auch um die Presse- und Meinungsfreiheit. Wie soll beispielsweise ein Autor einem anderen Autoren widersprechen, wenn er ihn nicht zitieren darf? Dass die Großkopferten und die Leitartiklern keinen Widerspruch dulden, ist bereits ein Gesetz der Branche. Direkte Antworten auf Leitartikel oder Kommentare eines anderen Blatts haben in Deutschland Seltenheitswert. Allenfalls die heiligen Fürsten des publizierten intellektuellen Größenwahns dürfen in anderen Blättern mit Glacéhandschuhen hofiert werden. Es schmeichelt schließlich der Ehre eines Frank Schirrmacher, wenn seine geistigen Kurzschlüsse von den lieben Kollegen – wenn möglich im Feuilleton – schöngeistig sekundiert werden. Der Auflage der themenbegleitenden Bücher der Protagonisten schadet eine solche inzestuöse Spiegelfechterei freilich auch nicht. Nie käme ein Schirrmacher auf die Idee, seine Kollegen vom SPIEGEL wegen ausgiebiger Zitierung seiner Ergüsse abzumahnen. Quod licet Jovi, non licet bovi – dem gemeinen Blogger werden diese Privilegien freilich nicht gewährt. Da kann man der SZ und der FAZ nur von ganzem Herzen wünschen, dass sie dereinst in publizistischer Schönheit sterben.Jens BergerBildnachweis: Bild “Savoir-Pouvoir” – Barbara Kruger© Spiegelfechter für den Spiegelfechter, 2011. | Permalink | 88 Kommentare |

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