Stuttgart 21 – wer zieht die Notbremse?

Ein Vertrag ist ein Vertrag ist ein Vertrag – ginge es nach der Stuttgarter Landesregierung, so wäre S21 auf politischem oder juristischem Weg nicht mehr aufzuhalten. Doch diese Position ist kaum haltbar, gibt es doch zahlreiche Ausstiegsszenarien.
Man stelle sich einmal folgendes Szenario vor: Ein Familienvater will sich endlich den Traum von einem Häuschen im Grünen erfüllen und beauftragt ein Bauunternehmen, ihm sein Traumhaus zu bauen. Noch vor dem ersten Spatenstich stellt sich jedoch heraus, dass der Bau nicht nur doppelt so teuer wird, sondern dass das Baugrundstück gänzlich ungeeignet ist und grundlegende Planungskriterien nicht mehr eingehalten werden können. Glaubt irgendwer ernsthaft, dass der Familienvater nicht mehr vom Vertrag mit dem Bauunternehmen zurücktreten kann und wirklich anstatt seines Traumhauses auch eine Bruchbude zum doppelten Preis abnehmen muss? Natürlich nicht, dafür sorgt ein Rechtsgrundsatz mit dem schönen lateinischen Namen “clausula rebus sic stantibus” (Bestimmung der gleichbleibenden Umstände).
Gestörte Geschäftsgrundlage
Verträge, bei denen sich die entscheidenden Umstände geändert haben, welche die Geschäftsgrundlage bilden, sind nach deutschem Recht änderbar und – als Ultima Ratio – auch einseitig kündbar. Im Bürgerlichen Gesetzbuch findet sich dieser Grundsatz im § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) wieder, auch das – für Stuttgart 21 maßgebliche – Verwaltungsverfahrensgesetz sieht in den § 38.3 und 60 VwVfG ganz ausdrücklich die Möglichkeit vor, bereits abgeschlossene Verträge der öffentlichen Hand bei einer gestörten Geschäftsgrundlage einseitig zu kündigen. Gründe für eine Störung der Geschäftsgrundlage gibt es viele – die Kostenexplosion, die vorenthaltenen Betriebsrisiken, aber auch die mangelnde Akzeptanz der Bevölkerung zählen dazu. Wenn Bahnchef Grube auf sein Recht pocht, dass einmal geschlossene Verträge auch einzuhalten seien, so ist dies nur allzu verständlich, schließlich zählt die Deutsche Bahn AG zweifelsfrei zu den Profiteuren von Stuttgart 21. Grube weiß jedoch auch, dass er mit seiner Rechtsauffassung wohl vor jedem deutschen Gericht verlieren würde.
Eine Vertragskündigung bei gestörter Geschäftsgrundlage befreit allerdings weder den gutgläubigen Familienvater noch die zweckoptimistische baden-württembergische Landesregierung aus der Schadensersatzpflicht für bereits angefallene Kosten. Was für den Häuslebauer ein Ärgernis ist, könnte für die Auftraggeber von Stuttgart 21 womöglich ein sehr teures Unterfangen werden. Zwar beziffert ein internes Geheimpapier der Deutschen Bahn, das der Frankfurter Rundschau vorliegt, die bisher angefallenen Kosten auf gerade einmal 73 Millionen Euro. Da die Verträge mit Dritten allerdings nicht öffentlich sind, kann man davon ausgehen, dass bei einem Stopp von S21 wesentlich höhere Kosten anfallen. Unabhängige Experten schätzen die Kosten für einen Ausstieg auf 450 bis 500 Millionen Euro. Das ist zwar viel Geld, verglichen mit den geschätzten Gesamtkosten für das Projekt, die je nach Quelle mit bis zu elf Milliarden Euro beziffert werden, wäre dies jedoch das sprichwörtliche “blaue Auge”, mit dem der Steuerzahler aus dieser politischen Eselei herauskäme.
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© Spiegelfechter für den Spiegelfechter, 2010. |
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