Verfassungsrecht
Konferenzbericht: Katastrophenschutzrecht
Submitted by RSS Sammler on Di, 07/04/2009 - 19:32Am Donnerstag fand in der Berliner Humboldt-Universität eine Tagung zu den Grundlagen und Perspektiven des Katastrophenschutzrechts statt, über die nachfolgend kurz - da für die meisten Leser sicher kaum von Interesse - berichtet werden soll. Für die Organisation zeichnete Michael Kloepfer zusammen mit den beiden Forschungszentren für Umwelt- und Technikrecht verantwortlich. Zugleich wurde das kürzlich neugegründete (und ebenfalls in Berlin ansässige) Forschungszentrum Katastrophenrecht vorgestellt.Die Vorträge wurden bestritten von: Lars Clausen ("Sind Katastrophen beherrschbar?"), Ulrich Cronenberg ("Katastrophenschutz: Gesellschaftliche oder staatliche Aufgabe?"), Klaus-Georg Meyer-Teschendorf ("Diskussion um eine 'Neuordnung' des Zivil- und Katastrophenschutzes"), Rolf Stober ("Befugnisse und Kontrolle im Katastrophenschutzrecht"), Felix Ekardt ("Katastrophenprävention"), Christian Armbrüster ("Katastrophenschäden") und Christoph Unger ("Ist Deutschland auf Katastrophen vorbereitet?").Das - neben dem von Stober - für den Fachmann sicher interessanteste Referat der Tagung hat Meyer-Teschendorf aus dem Bundesinnenministerium über den aktuellen Stand der Neuordnungsdiskussion im Zivil- und Katastrophenschutz gehalten. Ausgehend von der im Jahre 2002 formulierten "Neuen Strategie zum Schutz der Bevölkerung" stellte er die konzeptionellen Neuerungen aus Sicht des Bundes kurz vor. Weiters ging er auf die aktuelle Frage nach den Rechtsgrundlagen der Bundesaktivitäten im Bevölkerungsschutz, die sich längst nicht mehr auf die klassische Bundesaufgabe Zivilschutz (Art. 73 I Nr. 1 GG) beschränken, ein. Überhaupt sei die überkommene Trennung in Zivil- und Katastrophenschutz mittlerweile fragwürdig geworden.Zwischen Bund und Ländern besteht laut Meyer-Teschendorf ein weitgehender Konsens darüber, daß das bis jetzt geltende Zivilschutzgesetz durch ein umfassenderes Bevölkerungsschutzgesetz ersetzt werden soll. Strittig sei aber noch dessen verfassungsrechtliche Grundlage, denn der bisherige Art. 73 I Nr. 1 GG würde ein solches Gesetz nicht tragen. Es bedürfte also einer Änderung des Grundgesetzes, was von den Ländern aber eher abgelehnt wird. (Selbige handeln - wie in diesem Bereich seit Jahrzehnten üblich - nach dem Grundsatz, der Bund möge ihnen vor allem Geld zur Verfügung stellen, sich ansonsten aber heraushalten.) Das BMI hingegen beharre (was viele Experten befürworten) auf der Schaffung einer zentralen Steuerungs- und Koordinierungskompetenz des Bundes im Bevölkerungsschutz, vor allem, um die Bewältigung länderübergreifender Lagen zu erleichtern.Ferner fordern einige Länder die Schaffung eines originären Katastrophenschutzauftrages für die Bundeswehr (bisher wird diese im Rahmen der Amtshilfe bzw. der Organleihe nach Art. 35 GG tätig), wofür bundesseitig aber derzeit kein Bedarf gesehen werde. (Recht so, denn schon jetzt fungieren die Streitkräfte z.T. als billige Personalreserve der Länder, die so von ihren eigenen organisatorischen und finanziellen Versäumnissen im Katastrophenschutz ablenken.) Über das gesamte Thema wird derzeit noch in der vom Arbeitskreis V der Innenministerkonferenz eingesetzten AG Rechtsfortbildung diskutiert, auf der nächsten Sitzung der IMK sollen aber schon 'Beschlüsse' gefaßt werden.Abschließend noch ein Eindruck aus der anschließenden Diskussion. Ein Teilnehmer machte die - nur auf den ersten Blick amüsante - Bemerkung, daß es neben der Bundesrepublik de facto auch einen "grauen Staatenbund Deutschland" gebe, der eigene Organe wie die Innenministerkonferenz besitze und sich über Verwaltungsverträge koordiniere, was in der Praxis zu großen Schwierigkeiten führe.Bilder: 1. - Hauptgebäude der HU (Foto: www.washjeff.edu); 2. + 3. - Im Senatssaal der HU (Fotos: Vegetius Renatus).
Der Bürgerkrieg scheint abgewendet
Submitted by RSS Sammler on Di, 07/04/2009 - 19:32Eine Spezialeinheit der ukrainischen Polizei in Kiew (Foto: AP).Am Wochenende ist die Ukraine nur knapp einem ausgewachsenen Bürgerkrieg entgangen. Am Samstag hatte sich die Lage zugespitzt, nachdem es zu Truppenbewegungen in Kiew gekommen war. Schon am Donnerstag hatten Polizeikräfte die Generalstaatsanwaltschaft besetzt, deren Leiter Präsident Juschtschenko kurz zuvor abgesetzt hatte, wobei es erstmals zu Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen Sicherheitskräften gekommen war. Für kurze Zeit schien alles auf eine gewalttätige Eskalation hinauszulaufen: Teile der Truppen des Innenministeriums, der Armee und des Nachrichtendienstes für Juschtschenko, andere Polizeikräfte für Janukowitsch. Auch Blogger haben darüber live berichtet (siehe hier und hier).Doch am Sonntag kam dann die - vorläufig - erlösende Nachricht: Beide Kontrahenten haben sich auf einen Termin für die Neuwahlen des aufgelösten Parlaments, den 30. September, geeinigt und hätten damit die Staatskrise beigelegt:"[...]Juschtschenko und Janukowitsch hatten sieben Stunden lang verhandelt, bevor sie vor die Presse traten. «Es ist eine Entscheidung erreicht worden, die einen Kompromiss darstellt», sagte Juschtschenko nach einer mehr als achtstündigen Sitzung. «Jetzt können wir sagen, die politische Krise in der Ukraine ist vorbei.» Janukowitsch erklärte, beide seien sich darin einig, dass das Land nicht in Gewalt abgleiten dürfe und eine solche politische Krise in Zukunft vermieden werden müsse. «Wir werden alles tun, damit sich dies nicht mehr wiederholt», sagte der Regierungschef.[...]Damit die Neuwahl tatsächlich stattfinden kann, muss das Parlament - in dem Janukowitschs Koalition die Mehrheit hat - der Einigung zustimmen. Dazu muss aber erst der Staatschef seinen eigenen Erlass von Anfang April vorübergehend rückgängig machen, in dem er das Parlament aufgelöst hatte. Die Abgeordneten sollen am Dienstag und Mittwoch abstimmen.[...]"Im letzten Absatz wird schon angedeutet, weshalb man zum jetzigen Zeitpunkt wohl nur von einer scheinbaren Lösung der Staatskrise sprechen kann, denn selbst wenn sich die Kontrahenten bezüglich des Wahltermins einig sind, so scheint nach wie vor offen, wie der ukrainische Staat bis dahin funktionieren soll: Der Präsident muß seine Auflösung des Parlaments zurücknehmen, wenn er nicht bis dahin Gesetzgebung per Präsidialdekret betreiben will. Fraglich ist auch, wie es in der Justiz (Verfassungsgericht und Generalstaatsanwaltschaft) weitergeht - hält Juschtschenko an seinen zweifelhaften Personalentscheidungen fest? Wer kontrolliert ab sofort die Sicherheitskräfte? Sollte nicht für alle diese zentralen Fragen eine von beiden Seiten akzeptierte Lösung gefunden werden, besteht die Gefahr, daß der offene Konflikt bei dem kleinsten Anlaß wieder ausbricht. Ein Vierteljahr kann lang sein.Was bleibt nun aus deutscher Sicht festzuhalten? Juschtschenkos Lack als 'Westler', auf den so viele Wert gelegt haben, ist endgültig ab. Er hat in den vergangenen Wochen aus purer Machtbesssenheit nahezu alle Staatsorgane beschädigt: das Parlament wurde aufgelöst, die Justiz erheblich eingeschüchtert und , Gerüchten zufolge, Vorbereitungen für die Einsetzung einer Parallelregierung getroffen. Es ist schon bezeichnend, wenn in der EU, wo man sonst auf jede Verletzung "westlicher Werte" empfindlich reagiert, das Eingreifen des Präsidenten in die Arbeit des Verfassungsgerichts mitten in einem laufenden Verfahren kaum Kritik gefunden hat. Das gleiche gilt für die Entlassung des Generalstaatsanwalts oder Juschtschenkos Vorbereitungen einer militärischen Lösung des Konflikts. In einer Gesamtschau kann man sein Verhalten schwerlich anders charakterisieren denn als "Putschversuch" zur Ausschaltung aller anderen Staatsorgane. Und es scheint noch nicht ausgemacht, ob und wann sich die Institutionen des ukrainischen Staates von den Schlägen dieser Krise wieder erholen werden.Präsident Juschtschenko hat die Ukraine in eine Situation geführt, die in der Tat an die in Rußland anno 1993 sowie an lateinamerikanische Bananenrepubliken erinnert. Damit dürften auch alle hochfliegenden Pläne für eine Aufnahme des Landes in NATO und EU dahin sein. Das Drängen, der Ukraine eine Entwicklung aufzuzwingen, die nicht von der Mehrheit des ukrainischen Volkes gewünscht wird, hat auch die europäische Politik in eine Sackgasse geführt. Sie sollte unbedingt die Hinweise beherzigen, die Nikolas Gvosdev für die amerikanische Politik gegeben hat. Die darin angeratene Offenheit für autochthone Entwicklungen geht weit über die heuer gezeigte Neutralität des Augenblicks hinaus.Es wäre in diesem Zusammenhang auch interessant zu erfahren, welche Rolle die Botschafter der EU-Staaten und der USA im jüngsten Kompromiß gespielt haben.Schließlich hat diese Krise eines erneut gezeigt: In einer dramatisch zugespitzten Situation kommt es meist mehr auf die Legitimität als auf die Legalität einer Entscheidung an. Insofern hat sich die Ukraine wirklich in einer revolutionären Situation befunden.
(Nichts) Neues im Fall Litwinenko
Submitted by RSS Sammler on Di, 07/04/2009 - 19:32In den Fall Litwinenko ist in der vergangenen Woche wieder Bewegung gekommen. Die britischen Strafverfolgungsbehörden beschuldigen Andrej Lugowoj, ehemaliger Mitarbeiter des FSB und Beresowskis, des Mordes an Litwinenko und haben Rußland um seine Auslieferung ersucht. Die russischen Behörden verweigern sich diesem Ansinnen und bieten stattdessen einen Prozeß gegen Lugowoi vor einem russischen Gericht an. (Eine gute Erörterung findet sich bei Sean Guillory.) Unterdessen ist der Beschuldigte zum öffentlichen Gegenangriff übergegangen.Die Auslieferungsfrage ist damit zum Kern der juristischen und politischen Auseinandersetzung geworden. Bereits im Dezember 2006 habe ich darauf aufmerksam gemacht, daß (wie in Deutschland auch) die Auslieferung eines russischen Staatsbürgers durch die russische Verfassung untersagt wird und das zwischen Rußland und Großbritannien auch kein bilaterales Auslieferungsabkommen existiert. Insoweit findet zwischen beiden Staaten also das Europäische Auslieferungsübereinkommen von 1957 Anwendung, dessen Art. 6 jedoch eine wichtige Bestimmung enthält:"(1) a. Jede Vertragspartei ist berechtigt, die Auslieferung ihrer Staatsangehörigen abzulehnen.b. Jede Vertragspartei kann, was sie betrifft, bei der Unterzeichnung oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine Erklärung den Begriff "Staatsangehörige" im Sinne dieses übereinkommens bestimmen.c. Für die Beurteilung der Eigenschaft als Staatsangehöriger ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Auslieferung maßgebend. Wird diese Eigenschaft jedoch erst zwischen der Entscheidung und dem für die übergabe in Aussicht genommenen Zeitpunkt festgestellt, so kann der ersuchte Staat sich ebenfalls auf die Bestimmung des Buchstaben a dieses Absatzes berufen.(2) Liefert der ersuchte Staat seinen Staatsangehörigen nicht aus, so hat er auf Begehren des ersuchenden Staates die Angelegenheit den zuständigen Behörden zu unterbreiten, damit gegebenenfalls eine gerichtliche Verfolgung durchgeführt werden kann. Zu diesem Zweck sind die auf die strafbare Handlung bezüglichen Akten, Unterlagen und Gegenstände kostenlos auf dem in Artikel 12 Abs. 1 vorgesehenen Wege zu übermitteln. Dem ersuchenden Staat ist mitzuteilen, inwieweit seinem Begehren Folge gegeben worden ist."Dazu hat die Russische Föderation am 9. März 2000 folgende Erklärung abgegeben:"With respect to sub-paragraph "a" of paragraph 1 of Article 6 of the Convention the Russian Federation declares that in accordance with Article 61 (part I) of the Constitution of the Russian Federation a citizen of the Russian Federation may not be extradited to another State."Damit ist die Rechtslage klar und die Verlautbarungen der russischen Generalstaatsanwaltschaft dürften eigentlich niemanden überraschen; genauso wie ihr Vorschlag, Lugowoj in Rußland anzuklagen, in völliger Übereinstimmung mit dem Abkommen steht. Auch in der britischen Presse wird das von kundigen Autoren festgestellt. Selbst Robert Amsterdam kann sich vor diesem Ergebnis nicht drücken (auch wenn er dabei seinem Lieblingssport - Putin- und Rußland-bashing - nachgeht):"[...]Can Russia credibly assert that it joined the Extradition Convention with no intention ever to extradite a Russian citizen suspected of murder? While, as described above, the Russian Constitution declares that Russian citizens "may not" be extradited - and while the Extradition Convention contains an opt-out clause regarding a state's own nationals, how can Russia expect comity in international legal cooperation if it invokes these narrow exceptions in all cases involving its citizens - especially for a grave crime such as murder? And what signal does this send to Russian criminals or would-be wrongdoers about the consequences of committing serious misdeeds abroad?In November 2006, Russian prosecutors signed a memorandum of understanding with their British counterparts, intended to facilitate extraditions between them. Clearly, that agreement is now in tatters.After desperately seeking extradition to Russia of various political opponents over the past several years, the Kremlin's refusal to yield one of its nationals in this remarkable murder case is yet another example of "à la carte" legalism - invoking the law when it achieves objectives and ignoring it when convenient to do so.[...]"Folgte man Amsterdams (verworrener) Argumentation, so wäre jeder Staat, der sich weigert, seine eigenen Staatsbürger auszuliefern, unfähig und unwürdig für die internationale Rechtshilfe. Bedenkt man, daß dazu auch Deutschland zählt, dann wird die Haltlosigkeit dieses Einwandes ("À la carte-Legalismus") schnell klar.Was macht nun die angelsächsische Presse aus diesem juristischen Befund? Sie versucht, einen Skandal herbeizuschreiben. Dazu drei Beispiele. Der Daily Telegraph kommentiert:"[...][Putin's] government is expected to refuse flatly to extradite the former KGB officer Andre Lugovoi, who has been formally charged by Britain with the murder of Alexander Litvinenko. Mr Litvinenko was granted political asylum by this country and had become a British citizen. He was murdered on British soil. There can be no legal doubt that the man alleged to be responsible for the crime should be returned to this country for trial.Whatever the affiliations of any of the figures in this murky drama, it is outrageous that Russian agents should be allowed to settle their internecine scores in Britain and remain beyond the reach of our due process. Russia may claim the right, under article six of the 1957 European Convention on Extradition, to refuse to extradite its own national, but the spirit of that convention would oblige it to try Mr Lugovoi in its own courts.Needless to say, Russia's history of non-cooperation with British police in this case inspires very little confidence of a just outcome. Britain's request for extradition can scarcely be more than a gesture on the part of the Foreign Office - presumably designed to make clear the contempt in which Russia holds international legal standards.The request and the inevitable refusal will provide another chapter in the sinister story of Russia's determination to be a law unto itself in its relations with the world.[...]"Und in der Washington Post heißt es:"[...]Russia's refusal to extradite the prime suspect in the polonium poisoning of Alexander Litvinenko in London last November reveals the essential amorality of the Putin regime and its false narrative of recent history. That narrative increasingly undermines the Kremlin's relations with Europe and the United States.[...]"Edward Lucas nimmt schließlich den Fall zum Anlaß, um in der Daily Mail - zum wiederholten Male - zu einem neuen Kalten Krieg mit Rußland zu blasen.Die russischen Behörden können offenkundig also tun, was sie wollen, die "westliche" Presse wird ihr Handeln immer als 'unmoralisch' oder 'rechtswidrig' kritisieren. Das ist jetzt der Fall und würde mit hoher Wahrscheinlichkeit auch dann getan werden, wenn es zu einer Auslieferung Lugowojs käme. Dann würden die Journalisten sofort den offenen Verstoß gegen die russische Verfassung brandmarken und - wie auch jetzt - den Mangel an einer "rule of law" beklagen. Um von dem dünnen Eis, auf dem man sich damit bewegt, abzulenken, befleißigt man sich einer aggressiven Rhetorik.Dieses Beispiel macht deutlich, daß es nicht um berechtigte und sachlich fundierte Kritik an der russischen Regierung und den unstreitig vorhandenen Problemen in Rußland geht, auch nicht um Rechtsstaatlichkeit etc., sondern um pure Russophobie. Mithin gibt es im Kern nichts neues im Fall Litwinenko zu vermelden: immer noch die gleiche Unsachlichkeit und die gleiche Ignoranz der Medien wie im November und Dezember 2006.
Gipfel mit Tornados und Fenneks
Submitted by RSS Sammler on Di, 07/04/2009 - 19:32In dieser Woche ist bekannt geworden, daß während des G 8-Gipfels in Heiligendamm die Bundeswehr nicht nur mit Fennek-Aufklärungsfahrzeugen zu Lande und Radaraufklärung, sondern auch mit Tornado-Aufklärungsflugzeugen in der Luft an den Sicherungsmaßnahmen beteiligt war. Sofort erhob sich dagegen Protest bei PDS, Grünen, FDP und Teilen der SPD - das übliche eben. Diese Unterstützung der Polizei durch die Streitkräfte war sicherlich sinnvoll, zweifelhaft ist aber, ob sie auch verfassungsrechtlich zulässig war.Normativer Ausgangspunkt für die Beantwortung dieser Frage ist Art. 87a II GG:"Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt."Mithin unterliegt jeder Inneneinsatz der Streitkräfte einem ausdrücklichen Verfassungsvorbehalt. Unter Einsatz ist hier jedes Handeln zu verstehen, bei dem hoheitlich vorgegangen wird, insbesondere also Waffen geführt werden. Hier beginnt schon die Verwirrung: Betrachtet man - wie BMVg, CDU und Teile der SPD - die Aufklärungsmaßnahmen als rein 'technische Unterstützung' der Polizei von Meckelnburg-Vorpommern, so hat überhaupt kein Einsatz stattgefunden, sondern nur eine einfache Amtshilfe (Art. 35 I GG). Diese Auffassung träfe zu, wenn die Truppe weder Waffen eingesetzt noch hoheitlich gehandelt hätte. Aber schon ersteres wird man bejahen müssen, denn sowohl Tornado als auch Fennek sind Kriegswaffen im Sinne des KWKG. Schwieriger ist die Frage, ob das Erfassen und Fotografieren von Personen im vorliegenden Fall als Grundrechtseingriff und damit als hoheitliche Maßnahme zu charakterisieren ist. Der Blick auf § 12a des Versammlungsgesetzes zeigt, daß das Anfertigen von Bild- und Tonaufnahmen von konkreten Teilnehmern öffentlicher Versammlungen einen solchen Eingriff darstellt (sonst bedürfte es nicht dieser Ermächtigung). Werden nur Übersichtsaufnahmen erstellt, wird man nach herrschender Meinung hingegen nicht von einem Grundrechtseingriff ausgehen.Da bisher konkretes nicht bekannt ist, die beiden eingesetzten Systeme aber durchaus über die Fähigkeit zur Aufklärung von Einzelpersonen verfügen (und es sich bei beiden um Waffen handelt), neige ich dazu, in Heiligendamm einen Einsatz der Streitkräfte und nicht nur eine simple technische Amtshilfe zu sehen.Das Grundgesetz ermöglicht drei Varianten des Bundeswehreinsatzes im Inland. Die beiden ersten, der Einsatz im Verteidigungsfall (Art. 87a III GG) und die Bekämpfung von Aufständischen im Bürgerkrieg (Art. 87a IV GG) sind hier nicht einschlägig. Fraglich ist, ob es sich um die dritte Einsatzmöglichkeit, den Katastrophennotstand gem. Art. 35 II, III GG gehandelt hat. Diese zentrale Vorschrift lautet:"(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern.(3) Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben."Da, wie bereits ausgeführt, m.E. eine Amtshilfe i.S. des Abs. 1 nicht gegeben war, ist jetzt zu klären, ob die Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 2 in beim G 8-Gipfel erfüllt waren (eine Bundesintervention gem. Abs. 3 hat nicht vorgelegen). Hier sind zwei alternative Tatbestandsvoraussetzungen wichtig: es muß entweder eine Naturkatastrophe oder ein besonders schwerer Unglücksfall eingetreten sein oder akut gedroht haben. Ersteres war hier unstreitig nicht der Fall. Und unter einem "besonders schweren Unglücksfall" ist, ausweislich der Entstehung dieser Norm, eine technische Katastrophe (z.B. Flugzeugabsturz etc.) zu verstehen. Bei Einführung des Art. 35 II, III GG ist ausdrücklich darauf geachtet worden, den (vermeintlich) "unpolitischen" Katastrophennotstand von der "politischen" Variante (zu der auch Demonstrationen und Terroranschläge zu rechnen sind) zu trennen. Letztere hat in Art. 87a IV GG eine Regelung erfahren.Folglich lag, da kein besonders schwerer Unglücksfall drohte oder bereits eingetreten war, der Tatbestand des Art. 35 II 2 GG nicht vor; der Einsatz der Bundeswehreinheiten war somit rechtswidrig. Aber selbst wenn er sonach zulässig gewesen wäre, hätten keine spezifisch militärischen Waffen eingesetzt werden dürfen (vgl. BVerfG zum LuftSiG, Leitsatz 2).So ungern ich Leuten wie Ströbele oder Gysi rechtgebe, aber hier muß ich es (leider) tun. Inneneinsätze der Bundeswehr sind sicherheitspolitisch sinnvoll und notwendig, nicht nur bei Hochwasserereignissen. Vor allem dann, wenn es um die Verstärkung und Ergänzung von Polizei und Katastrophenschutz geht. Im vorliegenden Fall zweifle ich also nicht an der Sinnhaftigkeit des Einsatzes. Wenn die Bundesrepublik Deutschland allerdings Wert auf ihre Rechtsstaatlichkeit legt, dann müssen solche Einsätze auf einer einwandfreien verfassungsrechtlichen Grundlage stehen.Dies ist aber seit 1968, seit Inneneinsätze der Streitkräfte durch eine Grundgesetzänderung ("Notstandsverfassung") ermöglicht worden sind, nur scheinbar der Fall. Die entsprechenden Normen sind die Kompromisse, auf die man sich damals in der Großen Koalition einigen konnte. Praktisch sind sie jedoch sehr schwierig handhabbar (die Verwirrung oben ist kein Zufall!). Die derzeitige restriktive Rechtslage ist das Ergebnis des politischen Prozesses von 1060 bis 1968 und der damaligen sicherheitspolitischen Vorstellungen. Heute haben sich letztere geändert, die Unterscheidung zwischen innerer und äußerer Sicherheit wird immer schwieriger. Das muß auch Konsequenzen für die Rechtsgrundlagen der Bundeswehr haben.Mittlerweile ist man sowohl im Verteidigungs- als auch im Bundesinnenministerium (endlich!) von der Notwendigkeit einer Verfassungsänderung überzeugt. Minister Schäuble hat selbst mehrfach öffentlich darauf hingewiesen (und war durch die Verfassungsgerichtsentscheidung zum Luftsicherheitsgesetz bereits vorgewarnt), es aber bis dato nicht geschafft, in den zwei Jahren der jetzigen Großen Koalition einen entsprechenden Entwurf vorzulegen (es existieren aber wohl schon interne Arbeitspapiere). Käme er endlich 'zu Potte', würde sein Konzept sinnvoll begründen und in der Koalition durchsetzen, dann wäre eine Änderung gar nicht so schwer. Hoffen wir, daß das Trauerspiel um die rechtliche Grauzone der Inneneinsätze alsbald zu Ende geht.